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Satzung

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FÖRDERVEREIN JUNKERSDORFER JUGEND-KARNEVAL VON 2000 / JUNKERSDORFER HUMORISTEN


SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein JUNKERSDORFER JUGEND-KARNEVAL von 2000 / JUNKERSDORFER HUMORISTEN mit Sitz in Köln-Junkersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( §52 AO ). Er führt die Kurzbezeichnung "JuJuKa/JuHu".Zweck des Vereins sind die passive und aktive Ausübung der Förderung des Jugend-Karnevals.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Junkersdorfer Jugendgruppen die das Kölsche Brauchtum pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist wegen Förderung des Jugend-Karnevals durch Bescheinigung des Finanzamtes Köln-West, StNr. 223 / 5910 / 0110, vom 14.07.2000, als gemeinnützig anerkannt worden.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein beschafft Mittel/Spenden zur Förderung des Karnevals. Er ist eine Vereinigung von Humoristen, die helfen wollen im "Veedel" die Freude und den Frohsinn am "Fastelovend" zu erhalten. Sie pflegen das Motto: "Alaaf, mer fiere Karneval".
2.1.Finanzielle und sachliche Förderung von Kinder und Jugendlichen in Jugendgruppenbei der Wissensvermittlung und Pflege des Kölner Karnevals
- zum Kauf von Musikinstrumenten (Trommeln etc.)zum Einstudieren und Üben von Musik, z.B. zur Teilnahme als Fußgruppe im Junkersdorfer Karnevalszug zum Einstudieren und Üben von Gruppentänzen, Einzeldarbietungen, Ablauf und Organisation eines Kinderkostümfestes, Mitwirkung und Verhalten im Elferrat
- Anmietung von Übungsräumen, Bezahlung evtl. Trainerstunden.
2.2. Ferner können karnevalistische Aktivitäten der Ildefons-Herwegen-Schule in Junkersdorf und Junkersdorfer Kindergärten gefördert werden.

§ 3 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist dasVermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus natürlichen und juristischen Personen zusammen.Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstandbeantragt. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen schriftlich ablehnen.Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung zu beachten und sofern einMitgliedsbeitrag erhoben wird, den festgesetzten Beitrag bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,Ausschluß und Tod.
Den Ausschluß verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist; die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf evtl. Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus de/m/r 1. Vorsitzende/n, 2. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, 1. Schatzmeister/in, 2. Schatzmeister/in und Jugendvertreter/in. Aus Zweckmäßigkeitsgründen dürfen Ämter in Doppelfunktion ausgeübt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.In dieser ist insbesondere festzulegen, daß die tatsächliche Geschäftsführung mit den Satzungsbestimmungen im Einklang steht. Den Nachweis darüber hat der Vorstand durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen, hierzu gehört auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbescheinigungen.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Nichtbeschlußfähigkeit festgestellt, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Eine nicht beschlußfähige Mitgliederversammlung ist aufzulösen.
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muß die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut enthalten.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Änderung der Satzung, zu der die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln derStimmender anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gem. §9.

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresschluß abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für die Beschlußfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen in gemeinnütziger Weise zu verwenden. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des §3 sind zu beachten.

Die Änderung der Satzung vom 12.07.2000 wurde in der Vorstandssitzung vom 25.09.2001 und in er Mitgliederversammlung vom 26.09.2001 einstimmig beschlossen.